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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mediencluster NRW GmbH (nachfolgend „Mediencluster NRW GmbH“)

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Mediencluster NRW GmbH abgeschlossenen Verträge.

1.2 Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Vergütung

2.1 Die Vergütung erfolgt nur nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung.

2.2 Der Vertragspartner ist für die Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen selbst verantwortlich. Er versichert, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.

2.3 Unterliegt der Vertragspartner nicht der deutschen Einkommenssteuer, hat er dies der Mediencluster NRW GmbH anzuzeigen. Die Mediencluster NRW GmbH ist in diesem Fall berechtigt, den gesetzlich geregelten Abzug vom Honorar des Vertragspartners vorzunehmen, es sei denn, die Besteuerung kann aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens entfallen. Hierfür obliegt es dem Vertragspartner, einen Freistellungsbescheid der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.

2.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen die Mediencluster NRW GmbH ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.

2.5 Soweit der Vertragspartner die vertragsgemäße Verpflichtung nicht erfüllt, hat er keinen Anspruch auf ein Entgelt, auch wenn er den Grund für die Leistungsstörung nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht, wenn die Mediencluster NRW GmbH die Leistungsstörung allein oder überwiegend verantwortet oder sich im Verzug der Annahme befindet.

3. Rechteübertragung

3.1 Soweit bei dem Vertragspartner im Rahmen der Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen Urheberrechte, Leistungsschutz- und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt der Vertragspartner der Mediencluster NRW GmbH die ausschließlichen und weiterübertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte einschließlich aller verwandten Schutzrechte ohne inhaltliche, zeitliche oder örtliche Einschränkung zur weltweiten Auswertung in sämtlichen Medien ein.

3.2 Der Vertragspartner garantiert, dass bei der vertragsgemäßen Verwendung seines Beitrags Rechte Dritter nicht verletzt werden. Insofern stellt der Vertragspartner die Mediencluster NRW GmbH und Dritte, die Rechte von der Mediencluster NRW GmbH herleiten, von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und haftet für alle Schäden in diesem Zusammenhang, einschließlich angemessener Rechtskosten.

3.3 Die Mediencluster NRW GmbH ist nicht verpflichtet, von den ihr eingeräumten bzw. übertragenen Rechten Gebrauch zu machen.

4. Verschwiegenheit

4.1 Alle von der Mediencluster NRW GmbH an den Vertragspartner weitergegebenen Informationen sind als vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dass dies zur Ausführung der Bestimmungen dieses Vertrages notwendig ist oder von der Mediencluster NRW GmbH schriftlich genehmigt wird.

4.2 Nicht als Dritte gelten die mit der Mediencluster NRW GmbH oder dem Vertragspartner verbundenen Unternehmen sowie Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, sofern sie sich dieser Vereinbarung unterwerfen. Die Parteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Berater ebenfalls entsprechend auf Vertraulichkeit zu verpflichten. Gleiches gilt für Auftragsdatenverarbeiter oder Dritte, die nach Genehmigung Daten erhalten dürfen.

4.3 Weiterhin verpflichtet sich der Vertragspartner, über alle ihm während seiner Tätigkeit bekannt werdenden Projektdetails und sonstige geschäftliche Tatsachen der Mediencluster NRW GmbH und mit ihr verbundener Unternehmen sowie über den Inhalt und die Art der Tätigkeit bzw. des Werks (einschließlich der Höhe der Vergütung) vor, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unbedingt Stillschweigen zu bewahren.

4.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich überdies, alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Dritte keine Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertragsverhältnisses jederzeit auf Verlangen und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich unaufgefordert einschließlich etwa hergestellter Kopien an die Mediencluster NRW GmbH zurückzugeben.

4.5 Der Vertragspartner zahlt an die Mediencluster NRW GmbH , unbeschadet weitergehender Ansprüche, eine Vertragsstrafe für jeden Fall, in dem der Vertragspartner vorsätzlich oder fahrlässig gegen Ziffer 4.1 bis 4.4 verstößt. Die Vertragsstrafe ist durch die Mediencluster NRW GmbH für jeden Fall schuldhaften Zuwiderhandelns nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfen. Sie wird sich mindestens auf die Höhe der Einnahmen belaufen, deren Erzielung der Vertragspartner durch die Zuwiderhandlung ermöglicht wurde.

5. Haftung

Schadenersatzansprüche können gegenüber der Mediencluster NRW GmbH nur bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verhalten geltend gemacht werden. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist die Haftung der Mediencluster NRW GmbH der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

6. Schlussbestimmungen

6.1 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile. Gleicher Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

6.2 Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Mediencluster NRW GmbH und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Parteien haben bei Auftragserteilung ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart.

6.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam, lückenhaft oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen, lückenhaften oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame, lückenfreie oder durchführbare Regelung treten, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

6.4 Änderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

Stand: 25.05.2018


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